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Corona Virus
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Coronavirus: Was Betriebsinhaber wissen müssen

Arbeitsrechtliche und allgemeine Hinweise.


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 Schutz und Infos für Betriebsinhaber 
 
 Sehr geehrte Damen und Herren,

das Coronavirus breitet sich in Deutschland und Europa weiter aus. Für Unternehmer und deren Mitarbeiter stellen sich daher verschiedene Fragen, wie damit vor allem im Arbeitsalltag umzugehen ist. In diesem Newsletter haben wir in einem FAQ wichtige Informationen für Betriebe und deren Mitarbeiter zusammengestellt.

FAQ Coronavirus

1. Welche Präventivmaßnahmen sind in Handwerksunternehmen vor Ausbreitung des Corona-Virus zu treffen?
Der Arbeitgeber ist nach dem Arbeitsschutzgesetz verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit gewährleisten und ihm möglich und zumutbar sind. Wiederrum sind die Arbeitnehmer gemäß §§ 15,16 ArbSchG dazu verpflichtet, jede erhebliche Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit unverzüglich dem Arbeitgeber zu melden und dessen arbeitsschutzrechtliche Weisungen nachzukommen.
Es sind betriebliche Vorsorge-/Notfallpläne zu erarbeiten. Folgende Maßnahmen sind zu empfehlen:
- Aufklärung der Arbeitnehmer über die Entstehung und die Symptome der Infektion durch den Arbeitgeber
- Einführung verschärfter Hygienemaßnahmen in Unternehmen, z.B. Animieren zu häufigem und gründlichem Händewaschen, Bereitstellen und Nutzen von Desinfektionsmitteln, Unterlassen des Händegebens zur Begrüßung, Fernhalten der Hände aus dem Gesicht, Husten und Niesen in ein Taschentuch oder in die Armbeuge, regelmäßiges Lüften geschlossener Räume (siehe Anlage zu Hygienetipps)
- Festlegen von Geschäftsabläufen bei Personalausfall, insbesondere Vertretungsregelungen und Prioritätensetzung, z.B. wer gleiche Maschinen und gleiche Software bedienen kann
- Verstärktes Einrichten und Nutzen von Heim-/Telearbeit, Telefon-/Videokonferenzen statt persönlicher Besprechungen
- Untersagen, Absagen oder ggf. Verschieben sämtlicher Dienstreisen in gefährdete Gegenden durch den Arbeitgeber; Einholung von Informationen und Meldungen bei Reisewarnungen durch das Auswärtige Amt
- Abraten von Privatreisen in gefährdete Gebiete der Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber; bei bereits stattgefundener Reise darf Arbeitgeber den Arbeitnehmer fragen, ob die Reise in einem gefährdeten Gebiet war; Anordnung einer betriebsärztlichen Untersuchung durch Arbeitgeber möglich
- Information durch den Arbeitnehmer an den Arbeitgeber, wenn Arbeitnehmer in den letzten 14 Tagen mit infizierten und/oder mit Personen, die unter Infektionsverdacht stehen bzw. in gefährdeten Gebieten waren, in Kontakt standen
- Meidung sozialer Kontakte/Menschenansammlungen, z.B. in der Betriebskantine oder in Pausenräumen, aber auch das Vergrößern der Abstände, z.B. Nutzen des eigenen Pkw/Fahrrads statt öffentlicher Verkehrsmittel
- Fortführen/Ausweiten jährlicher Grippeschutzimpfungen

2. Kann der Arbeitnehmer von der Arbeit aufgrund Angst vor einer Infektion fernbleiben?
Bei einem nicht erkrankten Arbeitnehmer besteht die Pflicht die vereinbarte Arbeitsleistung zu erbringen. Diese wird nicht allein dadurch berührt, indem die Wahrscheinlichkeit der Ansteckung durch den Weg zur Arbeit oder durch Kontakte am Arbeitsplatz erhöht wird. Allerdings kann auf Wunsch des in Deutschland tätigen Arbeitnehmers der Arbeitgeber diesen ohne Bezahlung freistellen. Die Entscheidung trifft der Arbeitgeber. Im Einzelfall kann der Arbeitgeber aber bei einer konkreten Gefährdung aufgrund seiner Fürsorgepflicht verpflichtet sein, den Arbeitnehmer von der Arbeit freizustellen oder Arbeit im Home-Office zu erlauben, wenn diese Möglichkeit besteht.

3. Was gilt, wenn Kitas und Schulen geschlossen werden und Kinder zu betreuen sind?
Erste Einrichtungen, die präventiv geschlossen werden können, sind Kitas und Schulen. Hier kollidiert dann die Kinderbetreuungspflicht mit der Arbeitspflicht. Laut § 616 BGB bekommt, wer ohne eigenes Verschulden und aus einem persönlichen Grund verhindert ist und nicht zur Arbeit kommen kann, unter folgenden Voraussetzungen weiter Gehalt:
- wenn eine Beaufsichtigung oder Betreuung geboten ist und
- andere geeignete Aufsichtspersonen nicht zur Verfügung stehen.
Der Arbeitnehmer muss vorher alles in seiner Macht stehende probiert haben, um die Betreuung sicher zu stellen.

4. Was ist im Ernstfall einer Infektion oder des Verdachts im Betrieb zu unternehmen?
Arbeitnehmer, die Symptome einer Corona-Viruserkrankung aufweisen, sollen schnellstmöglich dem medizinischen Dienst oder telefonisch ihren Hausarzt kontaktieren, um sich über gesonderte Sprechstunden und Maßnahmen zu informieren. Es wird ein Covid-19-Test erfolgen und durch Befragungen herausgefunden werden, mit welchen Kollegen die betroffene Person im unmittelbaren Kontakt stand. Wegen der extrem hohen Ausbreitungsgefahr des Corona-Virus ist eine Infektion meldepflichtig. Die Meldung an das zuständige Gesundheitsamt übernimmt in der Regel der medizinische Dienst oder der Hausarzt. Sobald der Verdacht einer Ansteckung besteht oder ein Arbeitnehmer an dem Virus erkrankt ist, muss der Arbeitgeber seiner Fürsorgepflicht gegenüber den übrigen Beschäftigten nachkommen. In diesem Fall stellt die Offenlegung der Viruserkrankung im Unternehmen eine rechtmäßige Verarbeitung von personenbezogenen Daten dar. Hintergrund ist, dass das dem berechtigten Interesse zum Schutz von Gesundheit und Leben der übrigen Arbeitnehmer dient.

5. Was passiert, wenn Arbeitnehmer aufgrund einer Corona-Viruserkrankung nicht arbeiten dürfen?
Bricht eine Pandemie aus, kann die zuständige Behörde Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz treffen und zum Beispiel eine Quarantäne verhängen. Dabei kann für Arbeitnehmer ein Tätigkeitsverbot ausgesprochen werden. In dem Fall besteht kein Anspruch auf Lohnfortzahlung. Für den daraus folgenden Verdienstausfall kann der Arbeitnehmer eine Entschädigung beanspruchen. Gemäß § 56 Abs. 1, 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) zahlt diese Entschädigung bis zu sechs Wochen lang der Arbeitgeber, der wiederum einen Erstattungsanspruch gegen die zuständige Behörde hat. Vom Beginn der siebenten Woche an wird sie in Höhe des Krankengeldes gewährt. Im Übrigen erhalten auch Selbstständige eine Entschädigungszahlung. Sie beträgt ein Zwölftel des Arbeitseinkommens des letzten Jahres vor der Quarantäne. Laut § 56 Abs. 4 IfSG erhalten Selbständige, die einen Betrieb haben, zudem von der zuständigen Behörde Ersatz der in dieser Zeit weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenem Umfang.

6. Welche Konsequenzen ergeben sich daraus für den weiteren betrieblichen Ablauf?
Zum Schutz der übrigen Arbeitnehmer ist zu überlegen, ob ein Weiterarbeiten noch möglich ist. Im schlimmsten Fall sind diese Unternehmen zu schließen bis die Gefahr vorüber ist. Arbeitnehmer sind bis dahin bezahlt freizustellen. Dadurch, dass die Arbeitnehmer arbeitsfähig und arbeitsbereit sind, besteht weiterhin eine Lohnfortzahlungspflicht. Denn es handelt sich hierbei um eine betriebliche Sphäre. Infolgedessen sind die Arbeitszeiten nicht nachzuarbeiten. In dem Fall sind, aufgrund der hohen Belastung für den Arbeitgeber, Alternativen zu überlegen. Hier sind das Verständnis und das Wohlwollen der Arbeitnehmer Voraussetzungen. Arbeitgeber könnten z.B. erfragen, ob ihre Beschäftigten in der Zeit dazu bereit sind einzelne Urlaubstage (Betriebsrat ist mit einzubeziehen), oder Überstunden (Anordnung möglich) in der Zeit zu nehmen. Sofern im Betrieb eine Regelung zum Home-Office besteht und das die Tätigkeiten zulassen, kann der Arbeitgeber im Rahmen der bestehenden Regelungen seine Beschäftigten auch ins Home-Office schicken, damit sie von dort arbeiten. Um das Unternehmen durch Senkung der Personalkosten vorübergehend wirtschaftlich zu entlasten, kann Kurzarbeit durch den Arbeitgeber angeordnet werden, soweit dies einzelvertraglich geregelt ist. Zunächst müssen allerdings alle anderen Möglichkeiten ausgeschöpft werden. Sofern ein Betriebsrat besteht, hat dieser gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht. Zudem haben Arbeitgeber die Möglichkeit zur Entlastung Kurzarbeitergeld zu beantragen. Wird der Antrag genehmigt, übernimmt die zuständige Arbeitsagentur einen Teil der Lohnkosten. Fazit: Wenn eine große Zahl von Arbeitnehmern erkrankt, Auftrags- oder Lieferengpässe eintreten und deshalb der Betrieb nicht aufrechterhalten werden kann, trägt der Arbeitgeber das Betriebsrisiko.

7. Wird es Hilfen für in Not geratene Betriebe geben?
Derzeit ist der Verlauf der Ausbreitung des Coronavirus nicht vorhersehbar. Daher sind die Folgen für das Handwerk schwer abzuschätzen. Je länger die Epidemie anhält, desto stärkere Auswirkungen werden auftreten. Daher kann es bei Handwerksbetrieben möglicherweise zu Lieferengpässen oder anderweitigen Ausfällen kommen. Unter Umständen können Aufträge nicht (rechtzeitig) erfüllt werden. Sollten zur Überbrückung Kredite notwendig werden, können sich Handwerksbetriebe an ihre Bank wenden. Bei Bedarf kann die Bürgschaftsbank Sachsen-Anhalt notwendige Kredite mit Bürgschaften besichern. Zudem setzt sich die Handwerkskammer beim Landes- und Bundeswirtschaftsministerium für Unterstützungsmaßnahmen für in Not geratene Betriebe ein. Zum jetzigen Zeitpunkt sind noch keine konkreten Hilfsmaßnahmen bekannt.

Weitere Informationsmaterialien

Das Bundesgesundheitsministerium stellt auf seiner Homepage aktuelle Informationen zum Coronavirus zur Verfügung.
www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus

Hinweise des Robert Koch-Instituts zu Hygienetipps finden Sie unter:
www.rki.de

Hygienetipps der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung:
www.infektionsschutz.de/hygienetipps

Alle wichtigen arbeitsrechtlichen Fragen beantwortet dieses Merkblatt der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA):
Merkblatt: Arbeitsrechtliche Folgen einer Pandemie

Merkblatt zum Infektionsschutz der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung:
Merkblatt: Infektionsschutz

Mit freundlichen Grüßen
Ihre Handwerkskammer Magdeburg
 
 
 
 
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