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Sachsen-Anhalt verlängert Teil-Lockdown bis kurz vor Weihnachten

Aufbauend auf den Bund-Länderbeschluss vom 25. November 2020 hat das sachsen-anhaltische Kabinett am 27. November die 3. Änderungsverordnung zur 8. Corona-Eindämmungsverordnung beschlossen. Die Verordnung gilt vom 1. bis 20. Dezember 2020 und sieht eine Verlängerung des derzeit geltenden Teil-Lockdown bis kurz vor Weihnachten vor. 

Auf einen Blick:

  • Die Kontaktbeschränkungen werden weiter verschärft.

  • Nur noch fünf Personen dürfen sich privat treffen. Kinder bis 14 Jahre, die mit einer dieser Personen verwandt sind oder deren Hausstand angehören, bleiben unberücksichtigt.

  • Der zulässige Betrieb von Einrichtungen, in denen Menschen bestimmungsgemäß zumindest kurzfristig zusammenkommen müssen, bleibt davon unberührt.

  • Die bisher geltenden Einschränkungen bleiben im Grundsatz weiter bestehen. Gaststätten, Hotels, Kultur, Freizeit- und Sporteinrichtungen sind geschlossen, Übernachtungen aus touristischen Gründen sind untersagt.

  • Gestattet sind weiterhin die Belieferung und die Mitnahme von Speisen und Getränken, sowie der Außer-Haus-Verkauf.

  • Messen, Ausstellungen, Spezial-, Weihnachts- und Jahrmärkte jeder Art dürfen im o. g. Zeitraum nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden.

  • Märkte zur Versorgung mit Waren des täglichen Bedarfs wie Bio- oder Wochenmärkte und Ladengeschäfte dürfen für den Publikumsbetrieb nur öffnen, wenn die betroffene Einrichtung über die Maßgaben des § 7 Abs. 1 und 4 hinaus die Zugangsbegrenzungen nach § 1 Abs. 1 sicherstellt.

  • Bei der maximalen Kundenzahl in Ladengeschäften gilt: bei einer Verkaufsfläche bis zu 800 Quadratmetern ist höchstens 1 Kunde je 10 Quadratmeter Verkaufsfläche gestattet; bei einer Verkaufsfläche von mehr als 800 Quadratmetern zusätzlich zu dieser Höchstkundenzahl höchstens 1 Kunde je 20 Quadratmeter der Verkaufsfläche, die 800 Quadratmeter übersteigt.

  • Auf nicht notwendige private Reisen und Besuche ist zu verzichten.

  • Es sollte außerdem auf nicht notwendige Aufenthalte in geschlossenen Räumen mit Publikumsverkehr und nicht notwendige Fahrten mit öffentlichen Beförderungsmitteln verzichtet werden.

  • Im Schulunterricht ab Klasse sieben gilt Maskenpflicht.

  • Vorsichtig geöffnet wird der Bereich des Kinder- und Jugendsports. Hier soll Training in Gruppen von bis zu fünf Personen einschließlich Betreuer*innen oder Trainer*innen möglich sein. 

Die Regelungen für Weihnachten und den Jahreswechsel werden mit der Folge-Verordnung entschieden. 

Die 3. Änderungsverordnung zur 8. Corona-Eindämmungsverordnung finden Sie in unserem Downloadbereich rechts. 
Den Bund-Länderbeschluss finden Sie hier.