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Erneuter Lockdown in Sachsen-Anhalt

Sachsen-Anhalt folgt den Vereinbarungen des Bund-Länder-Beschlusses vom 13. Dezember und geht vom 16. Dezember 2020 bis zum 10. Januar 2021 in den erneuten Lockdown. 

Gemäß „Neunter SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung“ des Landes Sachsen-Anhalt muss der Einzelhandel schließen. 

Handwerksrelevante Inhalte auf einen Blick: 

  •  Von der Schließungsverfügung ausgenommen in Sachsen-Anhalt sind: der Einzelhandel für Lebensmittel, Wochenmärkte für Lebensmittel, Direktvermarkter von Lebensmitteln, der Vertrieb von Lebensmitteln im Reisegewerbe, Abhol- und Lieferdienste, der Online-Handel, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustiker, Tankstellen, Kfz-Werkstätten, Kfz-Teileverkaufsstellen, Fahrradwerkstätten und -läden, Banken und Sparkassen, Poststellen, Reinigungen, Waschsalons, Zeitungs- und Zeitschriftenverkauf sowie Buchläden, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte, Weihnachtsbaumverkäufe und der Großhandel, wenn die allgemeinen Hygieneregeln und Zugangsbeschränkungen eingehalten werden.

  • Die Lieferung und Mitnahme von Speisen und Getränken sowie der Außerhausverkauf bleiben weiter möglich. Der Verzehr vor Ort wird untersagt. Der Verzehr von alkoholischen Getränken im öffentlichen Raum wird vom 16. Dezember bis 10. Januar ebenfalls untersagt. Verstöße werden mit einem Bußgeld belegt.

  • Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege wie Friseursalons, Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe werden geschlossen. Medizinisch notwendige Behandlungen, zum Beispiel Physio-, Ergo und Logotherapien sowie Podologie/Fußpflege, bleiben weiter möglich unter Einhaltung der Hygieneregeln.  Das heißt für das Handwerk weiterhin zulässig sind medizinisch notwendige Behandlungen in der Fußpflege. Rein kosmetische Fußpflege ist untersagt. Die Vorgaben der jeweiligen Berufsgenossenschaft sind zusätzlich zu berücksichtigen.

  • Im o.g. Zeitraum hebt Sachsen-Anhalt die Präsenzpflicht für die Schuljahrgänge 1 bis 6 aller Schulformen und darüber hinaus dem 7. Schuljahrgang an Förderschulen auf. Es wird empfohlen, wo immer möglichst, die Kinder zuhause zu betreuen, die Teilnahme am Präsenzunterricht ist nicht verpflichtend. Die Jahrgangsstufen 7 bis 13 der übrigen allgemeinbildenden Schulen sowie die Berufsschulen wechseln ab dem 16. Dezember 2020 in den Distanzunterricht. Ausgenommen werden die für den Schulabschluss unaufschiebbaren Klausuren und Klassenarbeiten, die unter Einhaltung der Hygienebestimmungen stattfinden dürfen.

  • Kitas und Horte bieten Notbetreuung an. Für die Tage vom 16. Dezember 2020 bis zum Ende der KW 51 gilt eine Übergangsphase. Hier können alle Eltern für ihre Kinder die Betreuung in Anspruch nehmen, wenn es sich familiär nicht anders regeln lässt. Besondere Nachweise sind für diese Tage nicht erforderlich. Ab 21. Dezember 2020 gelten die Regeln wie zuletzt ab Ende Mai: Notbetreuung kann in Anspruch genommen werden, wenn Eltern in einem systemrelevanten Bereich beschäftigt sind. Eine Arbeitgeber-Bescheinigung ist dafür notwendig. ⇒ Informationen zu systemrelevanten Berufen sowie Muster für Arbeitgeberbescheinigungen finden Sie hier.

  • Arbeitgeber*innen werden dringend gebeten zu prüfen, ob die Betriebsstätten entweder durch Betriebsferien oder Home-Office-Lösungen vom 16. Dezember 2020 bis 10. Januar 2021 geschlossen werden können. 

Die Verordnung tritt am 16. Dezember 2020 in Kraft und ist gültig bis 10. Januar 2021. Den detaillierten Verordnungstext sowie die Begründung zur Verordnung finden Sie im Download-Bereich (rechts). 

Informationen zu Finanzhilfen sind abrufbar unter diesem Link.
Unsere Corona-Hotline erreichen Sie unter: 0391 6268-0

Dorit Zieler

Abteilungsleiterin Betriebsberatung/Unternehmensförderung

Tel. 0391 6268-276

Fax 0391 6268-110

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