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Änderung des InfektionsschutzgesetzesAufbauhilfefondsgesetz 2021: Corona-Eindämmungspolitik

Durch Bundesratsbeschluss vom 10. September 2021 wurde das Gesetzgebungsverfahren zur Hochwasser-Aufbauhilfe 2021 und den dabei gleichfalls umgesetzten Corona-Neuregelungen des Infektionsschutzgesetzes beschlossen.

Kerninhalte zur Corona-Eindämmungspolitik:

Mit Artikel 12 des Aufbauhilfefondsgesetzes werden §§ 28a und 36 des Infektionsschutzgesetz an mehreren Stellen modifiziert. In Artikel 15 werden die Sonderregelungen zur Beschlussfassung in Kapitalgesellschaften und Vereinen weiter verlängert.

  • Auskunftsrecht des Arbeitgebers über den Impf- und Serostatus seiner Beschäftigten nach § 36 Abs. 3 IfSG

    Mit der letzten Änderung des Infektionsschutzgesetzes (§ 36 Abs. 3 IfSG) wird ein Auskunftsrecht des Arbeitgebers bzw. der Arbeitgeberin über den Impf- und Serostatus seiner/ihrer Beschäftigten in Bezug auf COVID-19 in den in § 36 Absatz 1 und 2 IfSG genannten Einrichtungen ermöglicht. Zu diesen Einrichtungen zählen neben Krankenhäusern u. a. Kindertageseinrichtungen und Horte, Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen, Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen, Obdachlosenunterkünfte, Unterbringungseinrichtungen für Asylbewerber oder Flüchtlinge sowie Justizvollzugsanstalten.

    Sinn dieser Regelung ist der Schutz der in diesen Einrichtungen betreuten und untergebrachten vulnerablen Personengruppen. Daraus ergibt sich nach Einschätzung des Zentralverbands des Handwerks (ZdH), dass dieses Auskunftsrecht über den Impf- und Serostatus auch diejenigen Arbeitgeber einbezieht, die ihre Beschäftigten als externe Dienstleister in solche Einrichtungen schicken. Für das Handwerk zählen hierzu insbesondere die Gesundheitshandwerke, die zur Hilfsmittelversorgung z. B. in Krankenhäusern und Pflegeheimen tätig sind, sowie u. a. die in solchen Gemeinschaftseinrichtungen tätigen Gebäude- und Textilreiniger.

    Das Bundesministerium für Gesundheit hat diese Auffassung nun bestätigt. Danach erlaubt der Schutzzweck der Vorschrift, vulnerable Personengruppen zu schützen, die Regelung dahingehend auszulegen, dass auch solche Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen grundsätzlich berechtigt sind, die Informationen über den Impf- und Serostatus ihrer Beschäftigten zu verarbeiten, die selbst zwar nicht in den Katalog des § 36 Abs. 1und 2 IfSG fallen, aber ihre Beschäftigten nicht nur ganz vorübergehend in solchen Einrichtungen einsetzen.

  • Inzidenzorientierung von Corona-Maßnahmen

    Die bisherige nahezu ausschließliche Orientierung von Entscheidungen über Corona-Maßnahmen an der Infektionsinzidenz in § 28a IfSG hat mit zunehmender Impfquote der Bevölkerung an Relevanz verloren. Statt ihrer soll daher seitens der Länder künftig insbesondere auf die jeweilige regionale Hospitalisierungsinzidenz abgestellt werden, d. h. auf die Zahl der stationär zur Behandlung in Krankenhäuser aufgenommenen Patienten, die an COVID-19 erkrankt sind, je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen. Weitere Indikatoren wie die Infektionsinzidenz, freie Belegungskapazitäten im Bereich der Intensivmedizin wie auch die Impfquote der Bevölkerung sollen dabei berücksichtigt werden. Die Länder können in ihren einschlägigen Rechtsverordnungen Schwellenwerte für diese Indikatoren festlegen.

  • Fragerecht von Arbeitgeber*innen zu Impf- bzw. Genesenenstatus der Beschäftigten

    Sofern der Bundestag eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt hat (zuletzt am 25. August 2021), und sofern dies zur Verhinderung der Verbreitung von Corona erforderlich ist, dürfen Arbeitgeber*innen in bestimmten Einrichtungen und Unternehmen nun im Rahmen eines neuen § 36 Abs. 3 IfSG personenbezogene Daten ihrer Beschäftigten zu deren Corona-spezifischem Genesenen- bzw. Impfstatus verarbeiten, um über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder über die Art und Weise einer Beschäftigung zu entscheiden. Dies betrifft neben Krankenhäusern insbesondere Kindertageseinrichtungen und Horte, Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen, Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen, Obdachlosenunterkünfte, Unterbringungseinrichtungen für Asylbewerber oder Flüchtlinge sowie Justizvollzugsanstalten.

  • Verlängerung der Sonderregelung zu Beschlussfassungen in GmbHs, Vereinen usw.

    Die Sonderregelungen des Gesetzes zu Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie werden bis einschließlich 31. August 2022 verlängert. Damit können die betroffenen Rechtsformen, z. B. Aktiengesellschaften, GmbHs, Genossenschaften, Vereine und Wohnungseigentümergemeinschaften, auch bei weiteren Beschränkungen der Versammlungsmöglichkeiten erforderliche Beschlüsse virtuell oder im Umlaufverfahren fassen und handlungsfähig bleiben.

Die einschlägigen Rechtstexte dazu sind unter den folgenden Links zu finden:

 Basisdrucksache zum Ausbauhilfefondsgesetz

 Gesetzesbeschluss Bundestag