Lockdown-Verlängerung bis Mitte Februar

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Lockdown; Handwerk; Corona; Coronakrise; Corona-Krise; Virus
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Sachsen-Anhalt folgt dem Bund-Länder-Beschluss.Lockdown-Verlängerung bis Mitte Februar

In der Videoschaltkonferenz am 19. Januar 2021 haben sich die Bundeskanzlerin und Regierungschefs*innen der Länder auf eine weitere Verlängerung des Lockdowns bis zum 14. Februar 2021 geeinigt. 

Die bestehenden Bundes- und Länderbeschlüsse bleiben weiterhin gültig. Alle Maßnahmen, die auf diesen gemeinsamen Beschlüssen beruhen, gelten befristet bis zum 14. Februar 2021.

Die Dritte Verordnung zur Änderung der Neunten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt finden Sie im Downloadbereich (rechts). Sie gilt seit 25. Januar 0:00 Uhr.

Handwerksrelevante Verschärfungen auf einen Blick:

  • Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege wie Friseursalons, Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe bleiben geschlossen. Medizinisch notwendige Behandlungen, insbesondere die durch Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Logopäden oder medizinische Fußpfleger (Podologen) bleiben weiter möglich unter Einhaltung der Hygieneregeln. ⇒ Das heißt für das Handwerk, dass ab dem 25.01.2021 weiter eine rein kosmetische Fußpflege untersagt ist und nur noch ausgebildete Podologen Leistungen der medizinischen Fußpflege ausführen dürfen. Die Vorgaben der jeweiligen Berufsgenossenschaft sind zusätzlich zu berücksichtigen.

  • In Geschäften und öffentlichen Verkehrsmitteln wird das Tragen von medizinischen Masken (OP-Masken, Masken des Standards FFP2 oder KN 95/N95) verpflichtend. Eine einfache stoffliche Mund-Nasen-Bedeckung ist hier nicht mehr zulässig. Generell wird in Situationen, in denen ein engerer oder längerer Kontakt zu anderen Personen, insbesondere in geschlossenen Räumen unvermeidbar ist, die Nutzung medizinischer Masken angeraten.

  • Arbeitgeber*innen werden nachdrücklich aufgerufen, Home-Office-Möglichkeiten zu schaffen. Das Bundeskabinett beschloss am 20. Januar 2021 eine neue SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV), die am 27. Januar 2021 in Kraft tritt und bis zum 15. März 2021 befristet ist. Damit müssen Arbeitgeber*innen überall dort, wo es möglich ist, den Beschäftigten das Arbeiten im Homeoffice ermöglichen, sofern die Tätigkeiten es zulassen. Dort, wo Präsenz am Arbeitsplatz weiter erforderlich ist, muss für Arbeitsbereiche auf engem Raum im Rahmen der Umsetzung der COVID19-Arbeitsschutzstandards weiterhin die Belegung von Räumen reduziert werden. Können die nötigen Abstände nicht eingehalten werden, sind medizinische Masken einzusetzen, die von der/vom Arbeitgeber*in zur Verfügung zu stellen sind. Beachten Sie hierzu auch die entsprechenden Bestimmungen in Tarifverträgen (bspw. Gebäudereinigerhandwerk).

Sonstige Änderungen:

  • Zur Förderung der Digitalisierung können bestimmte digitale Wirtschaftsgüter rückwirkend zum 1. Januar 2021 sofort abgeschrieben werden. Damit können insoweit die Kosten für Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung zukünftig im Jahr der Anschaffung oder Herstellung steuerlich vollständig berücksichtigt werden.

  • Die Überbrückungshilfe III soll vereinfacht und erweitert werden. So sollen handelsrechtliche Abschreibungen auf nicht verkäufliche Saisonware bei den Fixkosten berücksichtigt werden. Die Zugangsvoraussetzungen sollen vereinfacht sowie die monatlichen Förderhöchstbeträge für Unternehmen und Soloselbständige angehoben werden. Des Weiteren setzt sich die Bundesregierung bei der Europäischen Kommission weiter für die Anhebung der beihilferechtlichen Höchstsätze ein. Die Überbrückungshilfe III soll voraussichtlich ab Anfang Februar 2021 beantragbar sein. Der Bund wird die Abschlagszahlungen anheben und direkt vornehmen. Die Länder werden die regulären Auszahlungen tätigen.

  • Die Insolvenzantragspflicht für Geschäftsführer*innen von Unternehmen, die einen Anspruch auf die Gewährung finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie haben und rechtzeitig einen entsprechenden Antrag gestellt haben, wird bis Ende April 2021 ausgesetzt.

  • Die geänderte Verordnung Sachsen-Anhalts sieht folgende Entlastung für Familien vor: Bei der Betreuung ihrer Kinder bis 14 Jahre können sich zwei Familien nun gegenseitig unterstützen. Eigene Kinder bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres dürfen bei einem Besuch mitgenommen werden. 

Weiter bestehende handwerkrelevante  Maßnahmen:

  • Von der Schließungsverfügung ausgenommen bleiben nach wie vor: der Einzelhandel für Lebensmittel, Wochenmärkte für Lebensmittel, Direktvermarkter von Lebensmitteln, der Vertrieb von Lebensmitteln im Reisegewerbe, Abhol- und Lieferdienste, der Online-Handel, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser, weitere Gesundheitshandwerker wie z. B. Orthopädie- und Zahntechniker, Optiker und Hörgeräteakustiker, Tankstellen, Kfz-Werkstätten, Kfz-Teileverkaufsstellen, Fahrradwerkstätten und -läden, Banken und Sparkassen, Poststellen, Reinigungen, Änderungsschneidereien, Schumacher, Waschsalons, Zeitungs- und Zeitschriftenverkauf sowie Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte und der Großhandel, wenn die allgemeinen Hygieneregeln und Zugangsbeschränkungen eingehalten werden. Darüber hinaus können auch Uhrmacher, Goldschmiede, Maßschneider und weitere Dienstleister ihre handwerklichen Dienst- und Werkleistungen weiter zulässig erbringen, allerdings ist in den  Geschäftslokalen der Verkauf von nicht mit handwerklichen Leistungen oder Dienstleistungen verbundenen Waren nur in der Variante des Abholkaufs erlaubt. 

  • Die Lieferung und Mitnahme von Speisen und Getränken sowie der Außerhausverkauf bleiben weiter zulässig.
    Der Verzehr vor Ort bleibt untersagt. Betriebskantinen bleiben geschlossen, wo immer die Arbeitsabläufe es zulassen.

  • In Landkreisen mit einer hohen 7-Tages-Inzidenz sollen die Länder weiterhin zusätzlich lokale Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz ergreifen.

  • Schulen und Kitas bleiben geschlossen. Es wird weiterhin lediglich ein Notbetreuungsangebot für Kinder geben, deren Elternteil/e in systemrelevanten Berufen arbeiten. Eine Übersicht über systemrelevante Handwerke finden Siehier. In diesem Zusammenhang soll das Kinderkrankengeld im Jahr 2021 erweitert und für 10 zusätzliche Tage pro Elternteil (20 zusätzliche Tage für Alleinerziehende) gewährt werden. Der Anspruch soll damit auch für die Fälle gelten, in denen eine Betreuung des Kindes zu Hause erforderlich wird, weil die Schule oder Kita pandemiebedingt geschlossen ist oder die Präsenzpflicht im Unterricht ausgesetzt bzw. der Zugang zum Kinderbetreuungsangebot eingeschränkt wurde.

Ausblick: Schulbetrieb in Sachsen-Anhalt nach den Winterferien

2. Februar 2021. Vorbehaltlich der Abstimmungen zwischen Bundeskanzlerin und Regierungschef*innen der Länder und der darauffolgenden Festlegung der Maßnahmen durch die Landesregierung Sachsen-Anhalt hat das Landeskabinett für den Schulunterricht ab dem 15. Februar 2021 folgende Regelungen beschlossen:

Schulen bleiben bis Ende Februar geschlossen. Soweit in einem Landkreis oder kreisfreien Stadt die 7-Tages-Inzidenz den Wert von 200 pro 100.000 Einwohner im Zeitraum 22. bis 26. Februar 2021 an allen Tagen unterschreitet, wird ab dem 1. März 2021 an den Grundschulen und den Förderschulen der Präsenzunterricht unter Befreiung von der Präsenzpflicht wieder aufgenommen. Es findet hier keine Notbetreuung mehr statt.

Für die übrigen Jahrgangsstufen der allgemeinbildenden Schulen (außer Förderschulen) und die berufsbildenden Schulen wird der eingeschränkte Regelbetrieb eingerichtet. Davon ausgenommen sind die Abschlussklassen, für die der Präsenzunterricht fortgesetzt wird. Im eingeschränkten Regelbetrieb ist die Notbetreuung für alle anspruchsberechtigten Schüler*innen zu gewährleisten.

Sobald in einem Landkreis oder in einer kreisfreien Stadt die 7-Tages-Inzidenz den Wert von 50 pro 100.000 Einwohner an fünf aufeinander folgenden Schultagen unterschreiten, findet an allen Schulen des jeweiligen Landkreises oder der jeweiligen Kreisstadt wieder Regelbetrieb statt.



Die gesamte Pressekonferenz der Bundesregierung vom 19. Januar 2021 im Livestream zum Ansehen:

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Die Bundeskanzlerin und Länderchef*innen werden mit Blick auf die weitere Infektionsentwicklung vor dem 14. Februar 2021 erneut über das weitere Vorgehen beraten. Außerdem soll eine Arbeitsgruppe auf Ebene des Chefs des Bundeskanzleramtes und der Chef*innen der Staats- und Senatskanzleien ein Konzept für eine sichere Öffnungsstrategie erarbeiten.

Den kompletten Bund-Länder-Beschluss finden Sie in unserem Downloadbereich (rechts).

 "Betrieben schnell Perspektiven bieten" - Hagen Mauer, Präsident der Handwerkskammer Magdeburg zu den aktuellen Bund-Länder-Beschlüssen vom Dienstag.

 "Das ist eine unglaubliche Diskriminierung!" - Burghard Grupe, Hauptgeschäftsführer der Handwerkskammer Magdeburg, zur geänderten Eindämmungsverordnung in Sachsen-Anhalt.

Weitere Hinweise:

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