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Im Gespräch mit Steuerberaterin Cornelia-Eva Lohse.Fragen und Antworten zur Überbrückungshilfe III

Ing.-Ök. Cornelia-Eva Lohse, Steuerberaterin bei der Lohse und Jahn Steuerberatungsgesellschaft mbH in Magdeburg und Präsidentin der Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt, stellt sich häufigen Fragen zur Überbrückungshilfe III, die seit Mitte Februar beantragt werden kann.

Uns steht das Wasser bis zum Hals. Die privaten Rücklagen sind nahezu aufgebraucht. Ab wann und wo kann ich die Überbrückungshilfe III beantragen und wie schnell ist mit einer ersten Abschlagzahlung zu rechnen?

Die Überbrückungshilfe III kann seit dem 10.02.2021 durch einen prüfenden Dritten (Steuerberater/Wirtschaftsprüfer/Rechtsanwälte) beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie beantragt werden. Die Abschlagszahlungen in Höhe von 50% sollen schnell nach Antragstellung ausgezahlt werden.

Die Neustarthilfe für Soloselbständige ist seit 16.02. direkt vom Unternehmen über die Onlineplattform des Bundes beantragbar.

Kann man mit dem/der Steuerberater*in schon Antragsunterlagen vorbereiten, um bei der Online-Beantragung dann nur noch „auf den Knopf drücken“ zu müssen? Welche Unterlagen sind dazu erforderlich bzw. mit einzureichen?

Es ist sehr gut, wenn Sie den Steuerberater unterstützen. Ganz wichtig ist, dass die Buchhaltungsunterlagen auf dem aktuellen Stand sind. Der Steuerberater wird Ihnen eine Übersicht der mitzubringenden Unterlagen geben. Eine Aufzählung wäre hier zu umfangreich. Es kommt auch darauf an, ob Sie schon immer beim Steuerberater betreut werden oder ein sogenanntes Fremdmandat sind. Mit „auf den Knopf drücken“ ist es leider nicht getan. Meine Kollegen haben mit der Beantragung eine sehr große Verantwortung übernommen. Nach den neuesten FAQ muss quasi jeder Beleg/Geschäftsvorfall geprüft werden. Das dauert seine Zeit.

Kann ich die Mehrkosten für die Inanspruchnahme des/der Steuerberater*in mit ansetzen oder diese erst mit der Steuererklärung geltend machen?

Die Kosten für Aufwendungen, die im Rahmen der Beantragung der Überbrückungshilfe III anfallen, werden mit beantragt und in der jeweiligen Höhe der Förderung mitberücksichtigt.

Ich habe ein Uhrmachergeschäft und darf aktuell keinen Handel betreiben, sondern nur handwerkliche Reparaturleistungen erbringen. Wann bin ich antragsberechtigt und wie hoch würde die Förderung ausfallen?

Antragberechtigt sind Sie dann, wenn Sie in einem Monat im Förderzeitraum November 2020 bis Juni 2021 einen Corona-bedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30% im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019 erlitten haben.

Die Förderung wird folgendermaßen ausfallen:

  1. bei einem Umsatzrückgang von 30 bis 50 Prozent werden bis zu 40 Prozent der förderfähigen Fixkosten erstattet,
  2. bei einem Umsatzrückgang von 50 Prozent bis 70 Prozent werden bis zu 60 Prozent der förderfähigen Fixkosten erstattet und
  3. bei einem Umsatzrückgang von mehr als 70 Prozent werden bis zu 90 Prozent der förderfähigen Fixkosten erstattet.

Bei der Überbrückungshilfe III handelt es sich um Fixkostenzuschüsse. Hier soll es einen Musterkatalog fixer Kosten geben? Welche sind darin konkret enthalten?

Folgende Fixkosten, die im Förderzeitraum fällig sind, gelten als förderfähig:

  1. Mieten und Pachten
  2. Mieten von Maschinen und Fahrzeugen welche betrieblich genutzt werden
  3. Zinsaufwendungen für betriebliche Darlehen
  4. Handelsrechtliche Abschreibungen/ im bestimmten Umfang
  5. Finanzierungskostenanteil von Leasingraten
  6. Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten und geleasten Vermögensgegenständen, auch EDV
  7. Betriebliche Ausgaben für Wasser, Heizung, Strom, Reinigung und Hygienemaßnahmen
  8. Grundsteuern
  9. Betriebliche Lizenzgebühren
  10. Versicherungen, Abonnements und andere feste betriebliche Ausgaben
  11. Kosten für prüfende Dritte, die im Rahmen der Beantragung der Corona-Überbrückungshilfe anfallen.
  12. Personalaufwendungen, die nicht vom Kurzarbeitergelt erfasst sind, werden mit 20% pauschal mit den Fixkosten aus Nr. 1 bis 11 berücksichtigt
  13. Kosten für AZUBIs
  14. Bauliche Modernisierungs-, Renovierung- oder Umbaumaßnahmen für Hygienemaßnahmen bis zu 20.000,00 Euro pro Monat und einmalig Kosten für Digitalisierung bis zu 20.000,00 Euro, angefallen seit März 2020
  15. Werbekosten/ Marketing

Das ist nur eine Aufzählung, es gibt Sonderregelungen für Kultur- und Reisebranche sowie Pyrotechnik und Einzelhandel. Die genauen Definitionen findet man auf der Internetseite der Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt oder in den FAQ des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie.

Sind Brutto- oder Netto-Kosten anzusetzen?

Grundsätzlich ist von Netto-Kosten auszugehen. Ist der Unternehmer nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, dann werden Bruttokosten angesetzt.

Muss man Verluste nachweisen? Ich habe gehört, dass dabei u. a. die Höhe der beantragten Förderung eine Rolle spielt und unterschiedliche beihilferechtliche Regelungen gewählt werden können. Können Sie mir diese bitte verständlich erklären?

Wenn Sie nach Kleinbeihilferahmen den Antrag stellen und nicht mehr als 1 Million Euro Kleinbeihilfe erhalten, müssen Sie keine Verluste nachweisen.
Überwiegend wurden bisher die Förderungen gemäß Kleinbeihilfe-Regelung ausgezahlt.

Letztendlich hängt es von der Höhe der beantragten Fördersummen und dem relevanten Beihilferahmen ab. Sind bestimmte Fördertöpfe ausgeschöpft, müssen Sie eventuell Verluste nachweisen. Der Steuerberater wird Sie entsprechend beraten.

Wenn ich mich für die Variante auf Basis der Bundesregelung Fixkostenhilfe entscheiden würde, könnte ich dann anteilig in den ungedeckten Fixkosten einen gewissen Teil meines Unternehmerlohns mit ansetzen?

Ja, anzusetzen sind in diesem Sinne auch solche Kosten, die im Rahmen der Überbrückungshilfe nicht förderfähig sind, z. Bsp. Geschäftsführergehalt bzw. fiktiver Unternehmerlohn bis zur Höhe der gesetzlichen Pfändungsfreigrenze.

Ich habe im ersten Lockdown Soforthilfe beantragt und erhalten. Hat diese Hilfe Auswirkungen auf meinen neuen Antrag und hat die (dann) beantragte Überbrückungshilfe auch Auswirkungen auf die zusätzliche Beantragung eines (geförderten) Kredites?

Die Frage schließt an die Beihilfe-Regelung an. Bei Antragstellung zur Überbrückungshilfe III müssen entsprechend die zuvor bezogenen Fördermittel mitberücksichtigt werden. Dies aber nur, wenn die Gesamthöhe der möglichen Förderung überschritten wird.

Die Beträge wurden dafür kurz vor Freischaltung der Antragstellung erhöht: nach Kleinbeihilfe-Recht mit De minimis sind es 1 Million Euro und nach Fixkosten-Hilfe 10 Millionen Euro pro Unternehmen.

Für eine Kreditbeantragung nach bestimmten Förderrichtlinien werden ebenfalls diese Grenzen überprüft.

Nach der kürzlich vom Bund vorgenommenen Erweiterung der Überbrückungshilfe sollen jetzt auch Investitionen in Digitalisierung und Modernisierung als Kostenpositionen geltend gemacht werden können. Was ist dabei konkret förderfähig und in welcher Höhe? Müssen diese Investitionen im Förderzeitraum getätigt worden sein? Wo ist hier die Abgrenzung zu anderen Förderprogrammen wie „Digital jetzt“ und „Digital Innovation“?

Es ist möglich, Investitionen zur Digitalisierung, den Aufbau oder die Erweiterung eines online Shops/Eintrittskosten bei großen Plattformen u. s. w. bis zu einmalig 20.000,00 Euro zu beantragen. Die Kosten müssen im Zeitraum März 2020 bis Juni 2021 entstanden sein. Achtung: Die Maßnahme muss erfolgt sein, eine Beauftragung reicht nicht aus.

Anschaffungskosten von IT-Hardware sind dann ansetzungsfähig, wenn diese im Unternehmen noch im Zeitpunkt der Schlussabrechnung vorhanden sind.

Die Abgrenzung zu den anderen Förderprogrammen hat nach den Richtlinien der Investitionsbank zu erfolgen.

Als Bestandteil der Überbrückungshilfe III können Soloselbständige die „Neustarthilfe“ beantragen. Ich habe als Soloselbständige trotzdem relativ hohe Fixkosten. Muss ich dann Neustarthilfe beantragen oder kann ich auch die “normale“ Überbrückungshilfe nutzen. Wenn ja, darf ich diese allein beantragen oder nur über eine/n Steuerberater*in o.ä.?

Überbrückungshilfe III und Neustarthilfe schließen sich aus. Sie müssen sich für einen Antrag entscheiden.

Die Überbrückungshilfe darf nur über den Steuerberater erfolgen. Die Neustarthilfe müssen Sie aktuell selbst als Direktantrag beantragen.

Für die direkte Antragstellung der Neustarthilfe benötige ich ein Elsterzertifikat. Woher und wie schnell bekomme ich das?

Sollten Sie noch kein Elster-Zertifikat besitzen, kann dieses über das ELSTER-Portal www.elsteronline.de beantragt werden. Hier wird in mehreren Schritten eine Authentifizierung vorgenommen.

Ich bin selbständige Friseurmeisterin und musste Lockdown-bedingt seit Dezember 2020 meinen Salon vorrübergehend schließen. Bis Mitte letzten Jahres war ich noch in Elternzeit, erhielt Lohnersatzleistungen, hatte aber keine Umsätze. Damit fehlen mir Vergleichsumsätze. Kann ich trotzdem, beantragen?

In besonderen Fällen gibt es Ausnahmeregelungen. Diese sind aber im Einzelfall zu prüfen. Diese Frage kann ohne nähere Angaben nicht eindeutig beantwortet werden.

Ich habe im November 2020 einen Handwerksbetrieb übernommen. Sowohl der Altinhaber als auch ich wählten die Rechtsform des Einzelunternehmens. Kann ich bei der Beantragung der Hilfe die Vergangenheitszahlen des Altinhabers für die Vergleichsumsätze heranziehen?   

Eine Fortführung eines Unternehmens durch einen Nachfolger gilt nicht als Neugründung, von daher können die Vergangenheitszahlen des Altinhabers herangezogen werden.

Ich habe noch keinen Steuerberater. Wie finde ich einen und nimmt Ihr Berufsstand überhaupt noch Mandanten auf? 

Unsere Kollegen sind seit dem Beginn der Pandemie sehr gefordert. Es ist möglich, über den Steuerberatersuchservice auf der Homepage der Steuerberaterkammer Sachsen- Anhalt einen Kollegen oder eine Kollegin zu finden.



Hilfreiche Links:

FAQ des Bundes

Überbrückungshilfe III

Neustarthilfe

Handwerksrelevante Corona-News

Gruppenfoto, Magdeburg, Portrait, Steuerberaterkammer, Vorstand
Louisa Behnke
Ing.-Ök. Cornelia-Eva Lohse, Steuerberaterin, Lohse und Jahn Steuerberatungsgesellschaft mbH, Magdeburg; Präsidentin der Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt