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Keine Testpflicht für vollständig Geimpfte.Selbsttests vor Ort zulässig für Geschäftsbesuche

Je nach Höhe der Inzidenzzahlen und aktuell gültiger Eindämmungsverordnung ist bei bestimmten Besuchen ein anerkannter Test erforderlich.

Laut 4. Bevölkerungsschutzgesetz sind „anerkannte Tests In-Vitro-Diagnostika, die für den direkten Erregernachweis des Coronavirus bestimmt sind und die auf Grund einer Sonderzulassung verkehrsfähig sind. Die testpflichtige Person hat dem Verantwortlichen eine schriftliche oder elektronische Bescheinigung über einen negativen PCR-Test oder PoC-Antigen-Test (Schnelltest), der nicht älter als 24 Stunden ist, vorzulegen.“

Das Sozialministerium Sachsen-Anhalt informiert auf seiner Internetseite, dass auch vor Ort durchgeführte Selbsttests anerkannt werden: „Die Laien-​Selbsttests sind als „Schnelltests zur Selbstanwendung unter Aufsicht“  vor Ort unter Aufsicht des jeweiligen Verantwortlichen oder einer von ihm beauftragten Person vor dem Betreten der jeweiligen Einrichtung vorzunehmen. Zur Beauftragung gehört eine Einweisung in die Durchführung und Beaufsichtigung des konkret eingesetzten Testkits. Nur auf diese Art und Weise kann sichergestellt werden, dass es sich um einen aktuellen und ordnungsgemäß durchgeführten Selbsttest der zu testenden Person handelt.“

Laut Bundesgesundheitsministerium muss der Test eine CE-Kennzeichnung haben.

Kund*innen können also entweder ein Selbsttest-Set zum Geschäft mitbringen und den Test unter Aufsicht durchführen oder einen Selbsttest kostenpflichtig im Geschäft o. ä. erwerben, sofern dieser vom Dienstleister vorgehalten werden kann.

Keine Testpflicht für vollständig Geimpfte

In der Pressemeldung vom 28. April weist das Ministerium für Arbeit und Soziales des Landes Sachsen-Anhalt darauf hin, dass vollständig Geimpfte in Sachsen-Anhalt von der Testpflicht auf Covid-19 befreit sind. Ein vollständiger Impfschutz liegt nach Ablauf von 14 Tagen nach der letzten Impfung vor, die nach der Empfehlung der Ständigen Impfkommission beim Robert-Koch-Institut (STIKO) für ein vollständiges Impfschema erforderlich ist.

Gemäß Gesundheitsministerin Grimm-Benne „gilt diese Ausnahme überall dort, wo eine Testpflicht angeordnet ist. Des Weiteren gilt sie auch für Menschen, die im Beruf einer regelmäßigen Testpflicht unterliegen. Dazu gehören Erzieher*innen, Lehrer*innen, Pflegekräften etc.