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Ab 2023 fällt der "gelbe Zettel" wegPflicht: Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für alle Arbeitgeber

Ab Januar 2023 können Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeitsdaten ihrer Beschäftigten nur noch elektronisch bei den Krankenkassen abrufen. Bislang mussten die Patienten die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung selbstständig an den Arbeitgeber weiterleiten – in der Regel per Post.

Die digitale Übermittlung der Meldung der Arbeitsunfähigkeit (AU) an die Krankenkasse übernehmen bereits seit einiger Zeit die Arztpraxen.

Ab dem 1. Januar 2023 soll dann auch die digitale Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsdaten von den Krankenkassen an die Unternehmen erfolgen, d. h. letztere müssen die Daten dann elektronisch abrufen. Dazu sind alle Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber in das elektronische Verfahren (eAU) einzubinden.

Das neue Verfahren der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gilt nicht für:

  • Zeiten von Rehabilitations- und Vorsorgemaßnahmen
  • Privat krankenversicherte Arbeitnehmer
  • Minijobs in Privathaushalten
  • Fälle, in denen die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit durch eine (Zahn-)Arztpraxis im In- oder Ausland erfolgt, die nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnimmt.

ABER: Es ändert sich nichts daran, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihre Vorgesetzen weiterhin unverzüglich über eine Krankheit informieren müssen.

Hinweis: Dieses neues Verfahren gilt nur für gesetzlich Versicherte. Die eAU wird weder bei Privatversicherten noch bei Privatärzten angewendet.

Weitere Informationen erhalten Sie u. a. unter diesem Link oder bei den Krankenkassen.